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Von Don't worry, 19.11 2003, 20:07:38
Hallo zusammen,
der Pädophilenweb-Hoster Okke Timm sprach sich noch auf odem.org
http://odem.org/informationsfreiheit/forum-view_1354.html gegen Zensur aus,
aber aus seinem Pädoforum www.paedoforum.de wurde der für ihn unangenehme Text eiskalt
rauszensiert:
Merkt Euch Ihre Namen!
Okke Timm, ein »Pädokrimineller«?
Okke Timm: Befürworter der Straffreiheit bestimmter sexueller Beziehungen
zwischen Kindern und Erwachsenen und Betreiber eines webservers, auf dem
Pädophilen webspace zur Verfügung gestellt und vor allem das paedo-portal.de
betrieben wird.
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update 29.10.2003: Okke Timm möchte uns verklagen.
Im August 2003 hatten wir über einen Rechtsstreit vor dem Landgericht
Hamburg berichtet, den Okke Timm angestrengt und verloren hatte. Diesen
Umstand der Berichterstattung über das öffentliche Verfahren vor dem
Landgericht Hamburg und dessen am 15.08.2003 verkündetes, rechtskräftig
gewordenes Urteil nimmt Okke Timm nunmehr zum Anlass, uns durch seinen
Bevollmächtigten eine Klage androhen zu lassen, die Folgendes zum Gegenstand
haben soll: 1) Okke Timm möchte namentlich nicht mehr genannt werden. 2)
Okke Timm möchte nicht mehr als Pädophiler bezeichnet werden. Seid selbst
der Richter:
1) Okke Timm verwahrt sich dagegen, öffentlich benannt zu werden, da er
keine Person des öffentlichen Zeitgeschehens sei.
So sehen wir es: Okke Timm hostet paedo-portal.de, die internet-Präsenz der
sich selbst so bezeichnenden AG Pädo in der Arbeitsgemeinschaft Humane
Sexualität (AHS). Mittels dieser internet-Präsenz tritt man von Seiten der
Befürworter pädosexuellen Verhaltens sehr wohl öffentlich auf, ist man doch
bestrebt, an der öffentlichen Meinungsbildung teilzunehmen und auf diese
einzuwirken. Ferner hat Okke Timm in seinem ungebremsten Sendungsdrang im
Internet unter voller Namensnennung eine Spur von Tausenden (!) von
Diskussionsbeiträgen hinterlassen und ist als Moderator des
Diskussionsforums von paedo-portal.de tätig, was nach unserem Dafürhalten
ebenfalls eindrucksvoll das öffentliche Wirken des Okke Timm belegt.
So sieht es das Landgericht Hamburg: "Dass der Kläger (gemeint ist Okke
Timm, Anm. The Zero) als Vertreter des anderen Meinungslagers nicht zuletzt
auch wegen seiner zahlreichen Äußerungen in Diskussionsforen des world wide
web (www) auch persönlich seitens des Beklagten genannt wird, resultiert aus
dem Meinungskampf"
"Die im vorliegenden Falle durch den Beklagten erfolgte Anschriftennennung
als Teil der Meinungsäußerung des Beklagten wird nicht durch das Recht des
Klägers (gemeint ist Okke Timm, Anm. The Zero) auf informationelle
Selbstbestimmung beschränkt"
"Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls tritt hier das Recht
des Klägers (Okke Timm, Anm. The Zero) auf Anonymität zurück."
"Dennoch führt auch der Umstand in der Gesamtschau zur Verkürzung des
Anonymisierungsrechts des Klägers. Denn schließlich kommt noch hinzu, dass
dem Kläger in dem auch im Internet geführten Meinungsstreit eine
herausgehobene Rolle zukommt"
2) Okke Timm möchte nicht als Pädophiler bezeichnet werden:
So sehen wir es: Wir haben eigentlich gar nichts dagegen, wenn der Kläger
nicht als pädophil = kinderliebend genannt werden möchte, sagt uns dieses
Attribut doch in Verbindung mit derlei Personengruppe ohnehin nicht zu. Es
ist aber durchaus interessant nunmehr zu erfahren, dass Okke Timm sich
selbst nicht als pädophil betrachtet, was seine zahlreichen öffentlichen
Auftritte im Internet in einem gänzlichen neuen Licht erstrahlen lässt.
So sieht es das Landgericht Hamburg: "Da es Sinn jeder zur Meinungsbildung
beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind
angesichts der heutigen Reizüberflutung aller Art einprägsame, auch starke
Formulierungen hinzunehmen."
"Eine den Schutz der freien Meinungsäußerung verdrängende Schmähkritik ist
im vorliegenden Fall ... für die Kammer seitens der vom Beklagten
getroffenen Aussagen über den Kläger und seine websites nicht ersichtlich."
(behauptet wurde, die website des Okke Timm hätte pädokriminellen Charakter
und Okke Timm selbst sei pädokriminell, Anm. The Zero)
Okke Timm fordert uns auf, bis Anfang November eine Unterlassungserklärung
abzugeben und den Inhalt unserer website umzugestalten. Dies werden wir
selbstredend nicht tun, wären wir doch damit ein armseliges Vorbild für all
jene, die Mitstreiter unseres Kampfes sind. Vor allem aber auch freuen wir
uns über die Gelegenheit, Okke Timm sich vor dem Landgericht Hamburg in
öffentlicher, mündlicher Verhandlung dahingehend vernehmen zu lassen, ob er
pädophil ist oder nicht.
Das -fast- letzte Wort sei an dieser Stelle Okke Timm selbst überlassen, den
wir wie folgt wörtlich zitieren möchten:
»Zensur wertet die zensierten Informationen unnötig auf.« (Okke Timm vom
02.04 2002)
Treffend erkannt, Okke Timm.
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Ursprünglicher Bericht vom 01.09.2003: Okke Timm hat eine Klage angestrengt
und verloren. Wir greifen diesen Umstand auf, weil Pädophile bevorzugt das
verfassungsrechtlich garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung sowie die
Kunstfreiheit anführen, um ihre besonderen Vorlieben propagieren zu können.
Wie sehr so manchem von ihnen die verfassungsmäßigen Rechte des Bürgers dann
noch am Herzen liegen, wenn sie diese einmal im umgekehrten Falle
respektieren sollen, dafür bietet die nachfolgende Zusammenfassung des
Urteils des Landgerichts Hamburg vom 15.08.2003, Aktenzeichen 302 O 103/03
ein beredtes Beispiel. (Etwaige Schreibfehler sind im Urteil so enthalten
und stammen nicht von uns ...)
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Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.08.2003, Aktenzeichen 302 O 103/03
Tatbestand
Der Kläger (Anm. d. Verfassers: gemeint ist Okke Timm, der die Klage
einreichte) ist ... Inhaber der internet domain ... www.bit-xxxxx.de (Anm.
d. Verf. wir möchte keine Werbung für diese websites machen, daher die
Unkenntlichmachung.) Er stellt Dritten gegen Entgelt Kapazitäten auf
internet-Webservern bereit, unter anderem auch der Seite
www.paedo-xxxxxxx.de. Der Beklagte ist Inhaber und Web Master der
Internet-Domain regenbogenwald.de. Daneben ist er 2. Vorsitzender von
Regenbogenwald e.V.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für
jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu
250.000.- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
unterlassen,
- die ... Internetseiten des Klägers als »Pädokriminellen-Website« zu
bezeichnen,
- den Kläger direkt oder indirekt als »pädokriminell« oder »kriminell« zu
bezeichnen
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Begründung:
Hinsichtlich der Anträge zu 1 und 2 besteht kein Verbietungsrecht. Die
Kammer wertet den Link, der mit dem »Status von Pädokriminellen-Webseiten«
beschriftet ist und durch den Nutzer eine Liste enthält, in der auch die
Internetseite des Klägers aufgeführt wird, nicht als rechtswidrig. Gleiches
gilt für die direkte und indirekte Bezeichnung des Klägers als
»Pädokriminell«.
Die Kammer stuft beide angegriffenen Aussagen als Meinungsäußerungen ein,
die damit dem Schutzbereich des Art. 5 I GG und der Schranken aus Art. 5 II
GG unterfallen. Die Abwägung mit dem dem Kläger zustehenden allgemeinen
Persönlichkeitsrecht und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb führt zu dem Ergebnis, dass die Meinungsäußerung des
Beklagten Vorrang hat.
In der Beschriftung eines Links und der auf den Klick folgenden Angabe, hier
von pädokriminellen Websites, ist die Äußerung enthalten, daß diese
aufgeführten Websites einen pädokriminellen Hintergrund haben. Diese
Äußerungen stellen eine Meinung dar, da sie ein Werturteil in sich tragen.
Zwar sind die beanstandeten Äußerungen geeignet, das Ansehen des Klägers in
der Öffentlichkeit herabzusetzen und seine persönliche Ehre erheblich zu
beeinträchtigen. Jedoch können auch herabsetzende Äußerungen über einen
Dritten vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt sein. Das gilt
namentlich bei Auseinandersetzungen über Fragen, die wesentliche oder sogar
fundamentale Öffentlichkeitsbelange berühren.
Eine den Schutz der freien Meinungsäußerung verdrängende Schmäkritik ist im
vorliegenden Fall auch nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung für die
Kammer seitens der vom Beklagten getroffenen Aussagen über den Kläger und
seine Website nicht ersichtlich.
Zwar ist die Auflistung der Website des Klägers sowie dessen Namensnennung
unter dem Link »pädokriminelle websites« geeignet, das Ansehen des Klägers
in besonderem Maße zu beeinträchtigen, doch steht der damit verbundene
Vorwurf in der Sache ersichtlich in unmittelbarem und untrennbarem
Zusammenhang mit den tatsächlichen Anliegen des Beklagten. Der Beklagte
kämpft im Meinungsstreit für seine Überzeugung. Dass der Kläger als
Vertreter des anderen Meinungslagers nicht zuletzt auch wegen seiner
zahlreichen Äußerungen in Diskussionsforen des world wide web auch
persönlich seitens des Beklagten benannt wird, resultiert aus dem
Meinungskampf und nicht aus einer die sachliche Auseinandersetzung
verdrängenden persönlichen Herabwürdigung.
Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung
ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung
aller Art einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen Dies gilt auch
für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik besehen, mit
übersteigerter Polemik vorgetragen werden und in ironischer Weise formuliert
sind.
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The Zero dankt Michael Welslau von regenbogenwald.de für anhaltende
Streitlust und die Zivilcourage, sich nicht mundtot machen zu lassen.
Quelle: http://www.vachss.de/mission/berichterstattung/timm.htm
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