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Kommentar zur Erklärung zur Informationsfreiheit

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Art. 5 GG

Von Sven Jensen, 27.07 2002, 21:25:51

Artikel 5 GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus
allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der
Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.



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Kommentare

    blödsinn (pille; 15.08 2003, 16:11:00 )


Neu oder wichtig:
O-Töne: Die Wahrheit aus Düsseldorf
Siehe auch: Assoziations-Blaster zum Thema Informationsfreiheit
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