|
Von V.Baude, 12.08 2004, 17:23:18
Ich Frage mich wer hier nicht lesen kann
Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen
("Überleitungsvertrag") BGBl. 1955 11 S. 405
Artikel 2
(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.
--------------------------------------------------------------------------------
Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25.09.1990 (Bundesgesetzblatt 1990 Teil II Seite 1274)
Artikel 2
Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.
Fällt Ihnen was auf?
Unzweifelhaft ist ja wohl der »Überleitungsvertrag« vom 26. Mai 1952 kein Schriftstück, wo der 3 Jahre zuvor gebildeten »BRD« neue Souveränitätsrechte zugestanden werden.
Immerhin heißt es dort weiter in Artikel 1:
»(2) Die Drei Mächte übertragen hiermit auf die Bundesrepublik das Recht, nach jeweiliger Konsultation mit den Drei Mächten die Rechtsvorschriften des Kontrollrats innerhalb des Bundesgebietes außer Wirksamkeit zu setzen, die nicht nach anderen Bestimmungen des Vertrags über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder der Zusatzverträge oder auf Verlangen der Drei Mächte in Ausübung ihrer Rechte hinsichtlich Berlins und Deutschlands als Ganzem, einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer Friedensregelung, auf die im Vertrage über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten Bezug genommen ist, in Kraft bleiben, und die in einer Mitteilung im Namen der Regierungen der Drei Mächte an den Bundeskanzler vom Tage der Unterzeichnung dieses Vertrags aufgeführt sind.«
Durch das »Berlinübereinkommen« wird also nochmals dasselbe festgestellt, wie bereits im »Überleitungsvertrag« von 1952, wobei interessanterweise der absolut gleiche Wortlaut Verwendung fand, bis auf den Einschub in oder in bezug auf Berlin, was nämlich, wenn man es genau betrachtet, die Wirkung hat, daß durch das Berlinübereinkommen die durch den Überleitungsvertrag als fortbestehend und fortgeltend (....in jeder Hinsicht nach deutschem Recht..., ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind!) definierten alliierten Bestimmungen nochmals als bestehend bestimmt werden.
Also ist die scheinbare Aufhebung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf die BRD (mit der ja der Überleitungsvertrag geschlossen wurde) durch die Klausel des Berlinübereinkommens ersetzt worden, in dem diese den gesamten Wortlaut nochmals wiederholt und sogar auf Berlin und Gesamtdeutschland ausdehnt.
Da Berlin zuvor niemals der BRD zugehörig war (siehe Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz, BK/O(50)75 und BK/O(51)56, Viermächteabkommen 1971!) wurde diese Bestimmung 1990 so gefaßt, daß nun auch eindeutig Berlin miteinbezogen wurde und man muß sicherlich nicht allzu gut über Ziel und Zweck dieser Maßnahme Bescheid wissen, als daß es mit Sicherheit nicht heißt, daß damit alliierte Bestimmungen aufgehoben seien.
Das hätte man, wenn man es so ausdrücken wollte, sicherlich nicht mit denselben Sätzen ausgedrückt, die schon der Überleitungsvertrag benutzte.
Und wenn Sie noch mehr darüber wissen wollen dann sehen Sie sich mal den Aufsatz von Herrn Thietz an, den Sie hier unter anderem finden können.
Abgesehen davon können Sie ja heute noch im Artikel 139 GG nachlesen, wie das mit den Alliierten Bestimmungen so ist...
|